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Eheschliessungen oder Ehescheidungen zwischen/mit russischen BürgerInnen können Bedürfnisse nach Beratung und Aufklärung der zustehenden Rechte hervorrufen. Kenntnisse der eigenen Rechte auf dem Gebiet des Ehegüter,- oder Unterhaltsrechts verleihen den Betroffenen eine sichere Position und helfen mögliche Konflikte und Streitigkeiten zu vermeiden.
Internationale VerträgeInternationale Verträge sind Bestandteil der russischen Rechtsordnung. Weicht nationales Recht von den in einem völkerrechtlichen Vertrag verankerten Normen ab, geht der völkerrechtliche Vertrag vor (Art. 15 Ziff. 4 VerfRF). Das gilt auch für das Familienrecht (Art. 6 FamGB). Näheres regelt das Gesetz über internationale Verträge der Russischen Föderation vom 15.7.1995. Die Russische Föderation ist Vertragsstaat verschiedener internationaler Übereinkommen, davon sind die wichtigsten folgende: - Römische Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.11.1950, - Haager Übereinkommen über den Zivilprozess vom 1.3.1954,Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5.10.1961, - Konvention über die Beseitigung aller Formen der Diskriminierung von Frauen vom 18.12.1979, - Genfer Konvention über Gleichbehandlung und Gleichberechtigung für berufstätige Frauen und Männer mit Familienverpflichtungen vom 23.6.1981, - New Yorker Konvention über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989, - Minsker Übereinkommen über die Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafsachen, - Minsker GUS-Konvention über Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 26.5.1995. Russland hat mit einigen Ländern (jedoch bis jetzt nicht mit Deutschland) bilaterale Abkommen über die Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafsachen geschlossen, bzw. die früher durch die Sowjetunion abgeschlossenen Abkommen für weiterhin geltend erklärt. In Europa gehören dazu: Albanien, die Baltischen Staaten, Bulgarien, Finnland, Italien (Verfahrensfragen), Polen, Rumänien, Ungarn, einige GUS-Länder u.a. Zwischen Russland (UdSSR) und Deutschland besteht nach wie vor der Konsularvertrag vom 25.04.1958, seine Anwendung auf Familienverhältnisse ist jedoch beschränkt. Buchtipp: NomosKommentar zum BGB, Band 4 Familienrecht, Kaiser/Schnitzler/ Friederici (Hrsg.), Natalia Sultanova, Länderbericht Russland, Nomosverlag, 2010. |
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