Русский Русский    ::
  • Impressum
  • ::  
  • Kontakt
  • ::  

    ЯiR leistet Beistand auf allen Abwicklungsstadien des Vertrags mit dem russischen Partner, so wie bei:

    • Gestaltung von zweischprachigen LoIs, Verträgen
    • Kontrolle über Vertragsabwicklung einschließlich einer kompletten Übernahme der Kontrolle über Vertragserfüllung
    • Vorbereitung zum Abschluß des Vetrages
    • Überprüfung bzw. Begutachtung bereits abgeschlossener Verträge
    • Unterstützung bei Vertragsverhandlungen (Organisation, Vorbereitung, Führung, Moderation, Begleitung)

    <Vertrag

    verhandelt in _________ am __.__ 200_

    zwischen 

    der _GmbH, Anschrift_, Deutschland, vertreten durch _, handelnd aufgrund _ im Folgenden „Verkäufer“ genannt, einerseits, und der _ OOO (GmbH nach russischem Recht), Anschrift_, Russland, vertreten durch den Geschäftsführer _, handelnd auf Grund der Satzung, im Folgenden „Käufer“ genannt, andererseits, zusammen „Parteien“ genannt, wird dieser Vertrag, im Folgenden „Vertrag“, wie folgt geschlossen:>

    Diese Anfangsformel gehört zu der Vertragsmaske, welche in jedem mit einem russischen Partner zu schließenden Vertrag zu finden ist. Man könnte sie als eine überflüssige Formalie bezeichnen, jedoch verbergen sich hinter ihr einige Besonderheiten des russischen Rechts. Zum einem deutet die Formel auf den Vertreter, welcher befugt ist, den niedergeschriebenen Vertrag zu unterzeichnen. In der Regel und insbesondere im internationalen Geschäftsverkehr ist es der Geschäftsführer der russischen Vertragspartei. Der Geschäftsführer wird auf Grund der Satzung zur Unterzeichnung der Verträge ermächtigt (Generalvollmacht) - dies bedarf generell keiner Nachprüfung seitens des ausländischen Partners. Es kommt jedoch gelegentlich vor, dass die russische Firma durch eine andere Person vertreten wird (ein stellvertretender Geschäftsführer, Mitarbeiter etc.). Letztere wird zur Unterzeichnung des Vertrages auf Grund einer Vollmacht, vergleichbar mit der deutschen Handlungsvollmacht, beauftragt. Diese Vollmacht bedarf der Schriftform und muss mit der Unterschrift des Geschäftsführers und mit dem Stempel der Firma versehen werden; eine notarielle Beglaubigung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Legt der Vertreter diesen Nachweis seiner Legitimation nicht vor, ist es Ihr gutes Recht, nach diesem zu verlangen. Selbstverständlich muss die Vollmacht ins Deutsche übersetzt werden, am besten durch einen in Deutschland beeidigten Übersetzer. Erfüllt die Vollmacht die formellen Anforderungen des russischen Rechts und widerspricht nicht den Grundsätzen der deutschen Gesetzgebung, haben Sie es mit einem gleichrangigen Partner zu tun. Ein Institut der Prokura ist im russischen Recht nicht vorgesehen. Zum anderem hängt die Legitimation des Vertreters von der Höhe der Vertragssumme ab. Wenn die Summe des Vertrages den Betrag von 25% des Bilanzwertes der russischen Gesellschaft übersteigt, muss das Rechtsgeschäft – als sog. Großgeschäft – durch die Hauptversammlung bzw. den Aufsichtsrat genehmigt werden. Die Geschäfte des „täglichen Betriebsablaufs“ sind von dieser Regelung ausgenommen. Diese Beschränkung ist jedoch dispositiv, d.h. sie kann auf Grund einer entsprechenden in der Satzung vorgesehenen Regelung aufgehoben werden (für russ. GmbH). Ein „Großgeschäft“, für welches die Genehmigung der Hauptversammlung nicht vorliegt, kann vor Gericht angefochten werden. Im Zweifelsfall ist zu empfehlen, diese Frage vor dem Abschluss des Vertrages mit dem russischen Partner zu klären. 

    Kontakt

    Tel.: +49 (0)40 386 86 56 0

    kontakt(ат)russlandrecht.de

     
    © Russlandrecht 2010